§ 418 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen.
Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
§ 418 ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.