Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

§ 346 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend gelten.

§ 346 ZPO

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Voraussetzungen, die bis zur Urteilsfindung im ersten Rechtszug zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.