§ 436 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Verzicht auf ein Beweismittel nach der Vorlegung einer Urkunde, der nur mit Zustimmung des Gegners möglich ist.
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Beweiswürdigung durch das Gericht.