Verzicht des Pfandgläubigers

§ 843 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Gläubiger auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichten kann, ohne seinen Anspruch zu verlieren.

§ 843 ZPO

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung zur Einziehung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.