§ 313a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist und die Parteien darauf verzichten oder der wesentliche Inhalt im Protokoll festgehalten ist.
Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.