Verzicht auf Pfändung bei offensichtlicher Unentbehrlichkeit

§ 851a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung unterbleiben soll, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach Absatz 1 vorliegen.

§ 851a (2) ZPO

Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

siehe auch

§ 851a ZPO → Pfändungsschutz für Landwirte
Bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.