Verzicht auf Berufung

§ 515 ZPO

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

Verzicht auf Berufung

§ 515 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig ist, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

§ 515 ZPO

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Berufung
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung der Berufung sowie der Wirkungen eines Verzichts oder einer Zurücknahme.