§ 821 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwertung von gepfändeten Wertpapieren, die entweder zum Tageskurs verkauft oder versteigert werden.
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verwertung von gepfändeten Sachen
Regelt die Verfahren zur Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Bedingungen für den Verkauf und die Versteigerung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.