Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 411a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen.

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweiserhebungen sowie der Rolle von Sachverständigen und anderen Beweismitteln.