§ 824 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Versteigerung von gepfändeten, noch nicht vom Boden getrennten Früchten und die Bedingungen, unter denen diese Versteigerung stattfinden kann.
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Versteigerung von unbeweglichen Sachen und der Verwaltung von Grundstücken.