Verwerfung des Einspruchs und Aufhebung des Vollstreckungsbescheids

§ 700 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Einspruch verworfen werden darf und wann der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird.

§ 700 (6) ZPO

Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.