§ 703c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Parteien die eingeführten Formulare für Anträge und Erklärungen verwenden müssen.
Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
§ 703c ZPO → Einführung der maschinellen Bearbeitung
Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.