Verwendung einer Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft

§ 481 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, eine Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft dem Eid hinzuzufügen.

§ 481 (3) ZPO

Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.