§ 120a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Partei für die Erklärung über die Änderung der Verhältnisse das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen muss.
Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
§ 120a ZPO → Änderung der Bewilligung
Regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe.