Verwendung der Formulare

§ 117 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Nutzung der eingeführten Formulare und die Möglichkeit der Protokollierung durch die Geschäftsstelle.

§ 117 (4) ZPO

Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.

siehe auch

§ 117 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.