§ 294 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es, alle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung zu verwenden, einschließlich der Möglichkeit, zur Versicherung an Eides statt zugelassen zu werden.
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
§ 294 ZPO → Glaubhaftmachung
Regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.