§ 1096 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 und für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die entsprechenden Paragraphen der ZPO anzuwenden sind.
Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 1096 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie die Vollstreckungsabwehrklage.