Verweigerung des Gutachtens durch Sachverständige

§ 408 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass dieselben Gründe, die einen Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigen, auch einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens berechtigen. Das Gericht kann einen Sachverständigen auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

§ 408 (1) ZPO

Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

siehe auch

§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.