Verweigerung der Mitteilung und Anwendung weiterer Vorschriften

§ 432 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Verweigerung der Mitteilung durch die Behörde oder den Beamten die Vorschriften der §§ 428 bis 431 gelten, wenn eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird.

§ 432 (3) ZPO

Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

siehe auch

§ 432 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.