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Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Verfahren vor dem Patent- und Markenamt ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen.
Zwar sind die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht unmittelbar anwendbar, aber die darin enthaltenen Grundgedanken über die Bedeutung des Vertrauensschutzes bei der Abänderung von rechtswidrigen, aber begünstigenden Verwaltungsakten sind auch im Verfahren vor dem DPMA heranzuziehen. Insbesondere müsse eine sorgfältige Abwägung zwischen Allgemein- und Individualinteressen, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie der Zumutbarkeit vorgenommen werden.1)