Verwaltungsvereinbarung zwischen EPA und DPMA

Mitteilung Nr. 23/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem DPMA und dem EPA über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln

Das Bundespatentgericht hatte in einem Beschluss vom 23. November 2004 (11 W (pat) 41/03) festgestellt, dass die in der „Verwaltungsvereinbarung vom 29. Juni 1981 zwischen dem Deutschen Patentamt und dem Europäischen Patentamt über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln in der Fassung vom 13. Oktober 1989“ (ABl. EPA 1981, 381; 1991, 187; BlPMZ 1981, 278; 1989, 373) getroffene Zugangsregelung für (versehentlich) beim EPA anstatt beim DPMA eingegangene Schriftstücke, nach der das Eingangsdatum des EPA maßgeblich sein soll, rechtswidrig ist.1 Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Im Hinblick auf diese Entscheidung wendet das DPMA bereits seit 1. März 2005 die Verwaltungsvereinbarung nicht mehr an. Dies hat zur Folge, dass Schriftstücken, die an das DPMA gerichtet, aber versehentlich beim EPA eingegangen und von diesem an das DPMA weitergeleitet worden sind, als Zugangstag der Tag des tatsächlichen Eingangs beim DPMA zuerkannt wird.