Vervollständigung von Urteilen für die Geltendmachung im Ausland

§ 313a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass für im Ausland geltend zu machende Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen gelten.

§ 313a (5) ZPO

Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

siehe auch

§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.