§ 57 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
§ 57 ZPO → Prozesspfleger
Regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben.