Vertreterbestellung bei Klage am Aufenthaltsort

§ 57 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

§ 57 (2) ZPO

Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

siehe auch

§ 57 ZPO → Prozesspfleger
Regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben.