Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt nach unionsrechtsautonomem Verständnis eine vertragliche Streitigkeit vor, wenn zwischen den Parteien eine freiwillig eingegangene rechtliche Sonderbeziehung besteht, die über die allgemeinen Verhaltensgebote des Deliktsrechts hinausgeht. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ kann daher nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.1)