Versteigerung im Internet

§ 816 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Absätze 2 und 3 nicht bei einer Versteigerung im Internet gelten.

§ 816 (5) ZPO

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.

siehe auch

§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.