§ 930 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Versteigerung einer beweglichen körperlichen Sache unter bestimmten Bedingungen.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.