§ 296 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage nur zugelassen werden, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.
Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.