Verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage

§ 296 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage nur zugelassen werden, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.

§ 296 (3) ZPO

Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

siehe auch

§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.