Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 530 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Konsequenzen, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht werden.

§ 530 ZPO

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.