Verschulden des gesetzlichen Vertreters

§ 51 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Gleichstellung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters mit dem Verschulden der Partei.

§ 51 (2) ZPO

Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

siehe auch

§ 51 ZPO → Prozessführung
Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.