Verschleiertes Arbeitseinkommen

§ 850h der Zivilprozessordnung (ZPO) befasst sich mit der Pfändung von Ansprüchen, die als verschleiertes Arbeitseinkommen gelten.

§ 850h (1) ZPO → Pfändung von Ansprüchen Dritter bei verschleiertem Einkommen
Regelt die Pfändung von Ansprüchen eines Dritten, wenn diese Ansprüche als Vergütung für die Leistungen des Schuldners gelten.

§ 850h (2) ZPO → Angemessene Vergütung bei unverhältnismäßig geringer Entlohnung
Beschreibt die Annahme einer angemessenen Vergütung, wenn der Schuldner unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Arbeitseinkommen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit und die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils.