Verschlechterungsverbot

In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar.1)

siehe auch

1)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 138/05; m.V.a. BGH NJW-RR 2004, 95