§ 220 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wann ein Termin als versäumt gilt.
Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.