Versäumter Termin durch Nichtverhandlung

§ 220 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wann ein Termin als versäumt gilt.

§ 220 (2) ZPO

Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

siehe auch

§ 220 ZPO → versäumter Termin
Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.