Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 330 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen werden kann, wenn dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

§ 330 ZPO

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.