§ 881 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger, indem festgelegt wird, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilung des Erlöses
Regelt die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Verfahrensweise bei Widersprüchen und deren Behandlung.