Versäumnisurteil

siehe auch

Versäumnisurteil

§ 881 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger, indem festgelegt wird, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

§ 881 ZPO

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilung des Erlöses
Regelt die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Verfahrensweise bei Widersprüchen und deren Behandlung.