Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärungsaufforderung in die Zustellungsurkunde

§ 840 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und der Drittschuldner für Schäden aus Nichterfüllung haftet.

§ 840 (2) ZPO

Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

siehe auch

§ 840 ZPO → Erklärungspflicht des Drittschuldners
Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.