Verpflichtung bei freiwilliger Erklärung vor Gericht

§ 407 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung für Personen, die sich hierzu vor Gericht bereit erklärt haben.

§ 407 (2) ZPO

Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

siehe auch

§ 407 ZPO → Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige.