§ 19b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für restrukturierungsbezogene Klagen einem Landgericht für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke zuzuweisen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 19b ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, und ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung dieser Klagen.