Vernehmung von Streitgenossen

§ 449 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung von Parteien, die aus mehreren Streitgenossen bestehen, und legt fest, dass das Gericht je nach Lage des Falles entscheidet, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

§ 449 ZPO

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Parteivernehmung
Regelt die Umstände und Verfahren, unter denen eine Partei im Zivilprozess als Beweismittel vernommen werden kann, einschließlich der Vernehmung von Streitgenossen und der Anordnung der Vernehmung durch das Gericht.