Vernehmung von Beamten und Richtern bei Amtsverschwiegenheit

§ 376 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten.

§ 376 (1) ZPO

Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

siehe auch

§ 376 ZPO → Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen.