Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 375 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung.

§ 375 (2) ZPO

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.

siehe auch

§ 375 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.