§ 375 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung.
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
§ 375 ZPO → Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.