§ 447 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gericht, die beweispflichtige Partei über eine streitige Tatsache zu vernehmen, wenn eine Partei dies beantragt und die andere Partei damit einverstanden ist.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beweis durch Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Partei im Zivilprozess als Beweismittel vernommen werden kann, einschließlich der Vernehmung auf Antrag, von Amts wegen oder bei Streitgenossen.