§ 437 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden, die Vermutung der Echtheit genießen.
Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
§ 437 ZPO → Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Behandelt die Vermutung der Echtheit von Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden.