§ 315 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflichten des Urkundsbeamten bezüglich der Vermerke auf dem Urteil und deren Unterschrift.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
Regelt die Anforderungen an die Unterschrift der Richter bei Urteilen und die Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.