Verlust des Rügerechts

§ 534 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Verlust des Rügerechts in der Berufungsinstanz, wenn das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug verloren wurde.

§ 534 ZPO

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit, der Begründung und der Wirkung der Berufung sowie der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Verlust des Rügerechts

§ 556 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden kann, wenn das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach § 295 verloren wurde.

§ 556 ZPO

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

siehe auch

ZPO, Buch 5, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über das Revisionsverfahren
Regelt die grundlegenden Bestimmungen und Verfahrensweisen für das Revisionsverfahren, einschließlich der Zulässigkeit und der Prüfungsumfänge.

Verlust des Rügerechts

§ 1027 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Verlust des Rügerechts im schiedsrichterlichen Verfahren, wenn eine Partei einen Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer vorgesehenen Frist rügt.

§ 1027 ZPO

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

Der Partei eines Schiedsverfahrens ist es regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.1)

siehe auch

ZPO, Buch 10 → Schiedsrichterliches Verfahren
Regelt die Durchführung von Schiedsverfahren, einschließlich der Bestimmungen, von denen die Parteien abweichen können, sowie der Anforderungen und Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.

1)
BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16