§ 311 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der Urteilsverkündung in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts.
Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.