Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen

§ 310 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird.

§ 310 (3) ZPO

Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

siehe auch

§ 310 ZPO → Termin der Urteilsverkündung
Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.