§ 311 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verkündung der Urteilsformel und die Bedingungen, unter denen sie ersetzt werden kann.
Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.