Verkündung der Entscheidungsgründe

§ 311 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verkündung der Entscheidungsgründe.

§ 311 (3) ZPO

Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

siehe auch

§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.