§ 311 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verkündung der Entscheidungsgründe.
Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.