Verkauf von Gold- und Silbersachen

§ 817a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass Gold- und Silbersachen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden dürfen.

§ 817a (3) ZPO

Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.

siehe auch

§ 817a ZPO → Mindestgebot
Regelt die Anforderungen an das Mindestgebot bei Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen.