Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher

§ 802g (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Verhaftung des Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, der dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aushändigt.

§ 802g (2) ZPO

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

siehe auch

§ 802g ZPO → Erzwingungshaft
Regelt die Erzwingungshaft, die zur Durchsetzung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner eingesetzt werden kann.